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   VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19   

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https://dejure.org/2021,39646
VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19 (https://dejure.org/2021,39646)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.08.2021 - 26 K 528.19 (https://dejure.org/2021,39646)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. August 2021 - 26 K 528.19 (https://dejure.org/2021,39646)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 25.16

    Beamter; Beteiligungsrecht; Deckung des Personalbedarfs; Einstellung;

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    "Berufserfahrung kann nur im Beruf und nicht in der Berufsausbildung oder anlässlich von Wehrübungen erworben werden." (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 14).

    Förderlich ist eine Tätigkeit, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, das heißt, wenn die frühere Tätigkeit den Dienst als Beamter aufgrund der erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen zumindest erleichtert und verbessert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 15).

    Die Förderlichkeit einer Tätigkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 -, juris Rn. 15).

  • VG Berlin, 07.02.2018 - 28 K 438.15

    Anerkennung vordienstlicher Tätigkeiten bei der Bemessung des Grundgehalts eines

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Zudem wird auch § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln nicht so verstanden, dass hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nur nach dieser Nummer anerkannt werden können und nicht etwa auch nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG, wenn sie nicht gleichwertig sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 4 B 13.15 -, juris Rn.43 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 - 28 K 438.15 -, juris Rn. 20 f.).

    Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können, sofern diese Fähigkeiten für den jetzigen Beruf von maßgebender Bedeutung sind (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 - 28 K 438.15 -, juris Rn.31 f.).

    Einzelne Lehr- beziehungsweise Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit - welche grundsätzlich als förderlich anerkannt wird - sind der hauptberuflichen Tätigkeit zuzurechnen (a.A. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 - 28 K 438.15 -, juris), vor allem wenn der Dienstherr die Teilnahme unter Fortzahlung der Dienstbezüge unterstützt oder gar anweist.

  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewollter Maßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris Rn. 19).

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Voraussetzung einer hauptberuflichen Tätigkeit jedenfalls bereits dann als erfüllt an, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten einnimmt (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 -, juris Rn.19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 1044/16

    Begriff der Förderlichkeit als ein unbestimmter Rechtsbegriff mit gerichtlicher

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Danach sind die Zeiten der Vortätigkeit in Bezug auf ihre Dauer und Qualität sowie den Umfang ihrer Nützlichkeit für die Verwendung des Beamten zu gewichten (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 54).
  • VG Köln, 01.07.2013 - 15 K 4360/12

    Anerkennung von hauptberuflichen Zeiten eines Tarifbeschäftigten als

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Die Behörde kann im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, ob sich eine Vortätigkeit als wenig oder stark förderlich für die neue Verwendung erweist (vgl. VG Köln, Urteil vom 01. Juli 2013 - 15 K 4360/12 -, juris Rn. 15).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2015 - 4 B 35.14

    Besoldung; Brandmeister; Erfahrungszeiten; Tätigkeit als Soldat auf Zeit;

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Dabei setzt die Förderlichkeit nicht voraus, dass die frühere Tätigkeit mit der späteren gleichwertig ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2015 - OVG 4 B 35.14 -, juris Rn. 30).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - 4 B 13.15

    Besoldung; Kriminalkommissar; Erfahrungszeiten; Jurastudium; juristischer

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Zudem wird auch § 28 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG Bln nicht so verstanden, dass hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nur nach dieser Nummer anerkannt werden können und nicht etwa auch nach § 28 Absatz 1 Satz 2 BBesG, wenn sie nicht gleichwertig sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juni 2016 - OVG 4 B 13.15 -, juris Rn.43 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Februar 2018 - 28 K 438.15 -, juris Rn. 20 f.).
  • VG Berlin, 11.11.2015 - 28 K 113.15

    Anerkennung von Zeiten des Wehrdienstes bei der erstmaligen Stufenfestsetzung

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers zur pauschalen Anerkennung von Wehrdienstzeiten als Vorerfahrungszeit enthält § 12 Absatz 2 ArbPlSchG indes nicht, wie sich aus den ansonsten überflüssigen Vorschriften in § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 ArbPlSchG ergibt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. November 2015 - 28 K 113.15 -, juris Rn. 24) .
  • VG Kassel, 18.06.2020 - 1 K 2935/18

    Anerkennung von Vordienstzeiten als Zeitsoldat bei einem Studienrat

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit ihrer Bedeutung, das heißt Wertigkeit beziehungsweise Schwierigkeit nach mindestens einer Tätigkeit der jeweiligen Laufbahngruppe, für welche die Erfahrungszeiten angerechnet werden soll, entspricht (vgl. VG Kassel, Urteil vom 18. Juni 2020 - 1 K 2935/18.KS -, juris Rn.39).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.1995 - 10 A 10432/94

    Anstellung des Beamten; Anrechnung des Wehrdienstes; Fiktive Nachzeichnung der

    Auszug aus VG Berlin, 30.08.2021 - 26 K 528.19
    § 9 ArbPlSchG ist nicht einschlägig, da die Vorschrift nur solche Beamte erfasst, die bereits in einem Dienstverhältnis stehen und nunmehr ungeachtet dessen zum Wehrdienst einberufen werden (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 1995 - 10 A 10432/94 -, juris Rn. 22).
  • VG Hamburg, 13.12.2021 - 21 K 10054/17

    Besoldungsrechtliche Erfahrungszeiten nach Landesrecht

    Förderlichkeit kann demnach schon dann vorliegen, wenn die bisherige hauptberufliche Tätigkeit geeignet war, Fähigkeiten zu vermitteln, die dem Bewerber bei der Erfüllung seiner späteren Dienstaufgaben nützen können, sofern diese Fähigkeiten für den jetzigen Beruf von maßgebender Bedeutung sind (VG Berlin, Urt. v. 30.8.2021, 26 K 528.19, juris, Rn. 39).Vortätigkeiten können nicht nur wegen des mit ihnen verbundenen Erwerbs fachlicher Kenntnisse, sondern auch wegen der durch sie erfolgten Herausbildung von für die spätere Tätigkeit nützlichen körperlichen, geistigen und charakterlichen Merkmalen förderlich sein.
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